KFZ_online vergleichen und beantragen

Kfz- Versicherung

Neues Auto günstig versichern
/ Autoversicherung wechseln?

  • unverbindlich und kostenlos online vergleichen
  • online Abschluss | Antrag direkt beim Anbieter
  • Sie können bis zu 60 % sparen!

Ein Wechsel des Versicherers kann leicht einige hundert Euro Einsparungen ausmachen. Ob Neu-, Gebraucht- oder Zweitwagen vergleichen Sie hier zahlreiche Anbieter inklusive Direktversicherer.

Kfz-Versicherung Tarife online vergleichen und online abschließen


oder lassen Sie sich von uns beraten! KONTAKT

Fragen & Antworten Kfz-Versicherung:

Allgemeines zur Kfz- Versicherung

Im Gegensatz zu einer Privathaftpflicht-/ Betriebshaftpflicht- Versicherung (die eigentlich jeder haben sollte) ist die Kfz-Haftpflichtversicherung aber nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschriebenund zwar für alle Kraftfahrzeuge (Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Mofa, auch für Fahrräder mit Hilfsmotor, usw.)

Wer gegen die Kfz-pflichtversicherung verstößt, macht sich strafbar.

Es bleibt jedoch ihnen überlassen ob sie eine Fahrzeughaftpflicht- Kfz-Teil- oder Vollkaskoversicherung abschließen. Vor Abschluß einer Insassenunfallversicherung raten wir Ihnen ab.

Kfz Ersteinstufungen Sondereinstufungen Zweitwagenregelung und sonstige Schadenfreiheitrabatte

Durch die richtige Einstufung Ihres Fahrzeuges können Sie bares Geld einsparen.

Bei der Ersteinstufung (SF = Schadenfreiheitsrabatt) Ihres Fahrzeuges gibt es bei den Versicheren sehr große Unterschiede.

Abhängig vom Versicherer erfolgt die SF-Ersteinstufung in SF 0, SF ½, SF 2, usw. , Bei Zweitwagenversicherern wird Ihr Zweitwagen in der gleichen SF-Klasse, wie Ihr Erstfahrzeug eingestuft.

Beispiele für Sondereinstufungen, wenn kein anrechenbarer Schadenfreiheitsrabatt vorhanden ist

  • Fahranfänger
    grundsätzlich Ersteinstufung bei Anfänger: SF 0 (=230%)
    Sonderregelung für Anfänger: SF 2(=85%) (z.B. Anfänger mit Mopedführerschein oder nach Führerschein mit 17)

    Statt 2.300,00 EUR Versicherungsprämie müssen Sie als Fahranfänger nur 850,00 EUR bezahlen. Ersparnis = 1.450,00 EU.

  • Sie haben bisher ein Dienstfahrzeug gefahren. Ihr Arbeitgeber gibt die SF -Einstufung nicht ab
    grundsätzlich Einstufung: i.d.R. SF ½ (=140%), wenn Sie mind. seit drei Jahren den Führerschein besitzen.
    Sonderregelung: Einstufung nach der Anzahl der Jahre, die das , auf die Ex-Firma zugelassene Fahrzeug, gefahren wurde, z.B. 25 Jahre. Einstufung in SF 25 (=30%).
    Statt 1.400,00 EUR Versicherungsprämie müssen Sie nur 300,00 EUR bezahlen. Ersparnis = 1.100,00 EUR

  • Trennung vom Partner
    grundsätzlich Einstufung: i.d.r. SF ½ (=140%), wenn Sie mind. seit drei Jahren den Führerschein besitzen.
    Sonderregelung: Einstufung nach der Anzahl der Jahre, die das , auf den Ex-Partner zugelassene Fahrzeug, gefahren wurde, z.B. 25 Jahre. Einstufung in SF 25(=30%).

    Statt 1.400,00 EUR Versicherungsprämie müssen Sie nur 300,00 EUR bezahlen. Ersparnis = 1.100,00 EUR.

  • Zweitwagen wie Erstwagen
    grundsätzlich Einstufung beim Zweitwagen: SF ½ (=140%)
    Sonderregelung: Erstfahrzeug in SF25 (=30%)

    Statt 1.400,00 EUR Versicherungsprämie müssen Sie nur 300,00 EUR bezahlen. Ersparnis = 1.100,00 EUR

Was müssen Sie tun um ein neues Auto anzumelden

Bis 2008 musste die Doppelkarte (Versicherungsbestätigung) eines Versicherers bei der Zulassungstelle für das Fahrzeug vorgelegt werden um das Fahrzeug anmelden zu können. Sinn der Versicherungsbestätigung ist, dass kein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz für den Straßenverkehr zugelassen wird. Sofern der Versicherungsnehmer seiner Pflicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht nachkommt, informiert der Versicherer die Kfz-Zulassungstelle und dem Fahrzeug wird die Zulassung zum Straßenverkehr entzogen.

Seit 2008 wurde die Doppelkarte durch die elektronische Versicherungsbestätigung abgekürzt EVB ersetzt. Mit der siebenstelligen EVB-Nummer können Sie Ihr Fahrzeug bei der Kfz-Zulassungstelle anmelden. Die Fahrzeugdaten werden mit Hilfe des EVB-codes elektronisch zwischen den Beteiligten ausgetauscht.

Wie bekommen Sie eine eVB-Nummer

Der Begriff Deckungskarte eigentlch "Versicherungsbestätigung" heute "elektronische Versicherungsbestätigung" eVB" hat ist allgemein bekannt. Die Deckungskarte wird benötigt, damit Sie bei der KFZ-Zulassungsbehörde nachweisen können, das für Ihr Fahrzeug Versicherungsschutz besteht.

Nachdem Sie online Ihre Kfz-Versicherung abgeschlossen haben erhalten Sie die eVB-Nummer per Email.

Versicherungswechsel - Versicherungswechsel zum Jahresende

Die Kfz-Versicherung hat eine 1 monatige Kündigungsfrist. Das bedeutet, das Ihre Kündigung bis zum 01.12.JJ bei ihrem Versicherer eingegangen sein muss.

Wenn sich Ihr Versicherungsbeitrag erhöht hat, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zu 4 Wochen nachdem Sie über die Erhöhung informiert wurden.

Sie müssen nur zwei Dinge tun:
  1. Den bestehenden Vertrag umgehend bei Ihrer Kfz-Versicherung kündigen und
  2. den vor dem 01.01.JJ (bzw. zum Termin) einen neuen Vertrag abschließen.
Ihren neuen Kfz-Versicherungsantrag können Sie im Vergleichsrechner selbst auswählen und online abschließen. Sie erhalten Ihren neuen Versicherungsschein und der Versicherer übermittelt die eVB-Nummer an die Kfz-Zulassungsstelle.

Nach Erhalt des Versicherungsschein prüfen Sie bitte ob alle Daten korrekt erfasst sind. Sie können diesen Antrag mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen.

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen,sind Überführungskennzeichen die nur für funf Tage gelten. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probefahrten, Überführungsfahrten, sowie zur Vorführung bei Tüv /Dekra verwendet werden.

Unser Tip: Wenn Sie ein Kurzzeitkennzeichen benötigen, wählen Sie am besten die gleiche Versicherungsgesellschaft aus, bei der Ihr Fahrzeug anschließend versichert werden soll. Die setzt das Beginndatum für den Versicherungsbeginn auf das Zulassungsdatum des Kurzzeitkennzeichens.
Ansonsten fallen für Kurzzeitkennzeichen Versicherungsprämien zwischen 55 € - 100 € an.

Sie erhalten das Kurzzeitkennzeichen bei jeder Kfz-Zulassungsstelle.

Haftpflicht Kfz


Mindestdeckung

Der Gesetzgeber hat in der Kfz-Haftpflicht Deckungsummen gesetzlich festgelegt (= gesetzliche Mindestdeckung):
  • 2.5 Mio. EUR für Personenschäden bei einer geschädigten Person;
  • 7.5 Mio. EUR für Personenschäden mit drei oder mehr geschädigten Personen;
  • 500.000 EUR für Sachschäden;
  • 50.000 EUR für Vermögensschäden;
Diese gesetzlichen Deckungsummen müssen mindestens gewählt werden. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt der Annahmepflicht. Versicherer dürfen den Antrag nicht ablehnen. Dieser Annahmezwang beschränkt sich auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdeckung.

Es empfiehlt sich jedoch höhere Deckungsummen, in der Regel unbegrenzte Deckungsummen abzuschließen, weil bei größeren Schäden die gesetzlichen Deckungssummen evtl. nicht ausreichen könnten. Dabei ist bei jedem Sach- und Vermögensschaden die Deckungssumme unbegrenzt, bei Personenschäden stehen pro geschädigter Person 3,85 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Kfz-Versicherung bietet mit ihren vier Zweigen:

  • Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  • Fahrzeugversicherung
  • Insassenunfall-Versicherung
  • Auto-Schutzbrief
den notwendigen Versicherungsschutz für alle Risiken des Kraftfahrzeugverkehrs.

Was leistet eine Kfz- Versicherung?

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Versichert ist generell der Versicherungsnehmer. Mitversichert sind in der Regel der Fahrzeughalter, der Eigentümer sowie die berechtigten Fahrer.
Auch für den Fall, dass Ihr Fahrzeug gestohlen wird ist auch der Dieb in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Die Versicherung hat aber einen Regressanspruch gegen diesen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet bei begründeten Schadenersatzansprüchen und wehrt für Sie unbegründete ab.

Die Versicherung übernimmt für Sie:

  • Die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.)
  • Die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen wie:
    • Personenschäden (z.B. Verletzung, Tod)
    • Sachschäden (z.B. Beschädigung, Zerstörung)
    • Vermögensschäden (Schäden die keine Personen- oder Sachschäden sind)
  • Die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört

Die Fahrzeug-Versicherung

Bei der Fahrzeugversicherung können Sie zwischen der Teilkasko- und der Vollkaskoversicherungmit verschiedenen Selbstbeteiligungen wählen. Die beiden Formen unterscheiden sich allerdings hinsichtlich ihres Versicherungsumfanges.

Leistungen - der Kfz-Haftpflichtversicherung

Im Einzelnen ersetzt die Kfz-Haftpflicht diese Kosten:

Schäden am Fahrzeug

  • Reparaturkosten
    Dies sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind. Bei kleineren Schäden genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlags. Bei größeren Blechschäden ist es sinnvoll, den Schaden begutachten zu lassen beziehungsweise vor Beauftragung eines Sachverständigen Rücksprache mit dem Versicherer zu halten, um sicherzustellen, dass die Kosten übernommen werden.
  • Wertminderung
    Hat das Auto einen erheblichen Schaden erlitten, kann ein Anspruch auf den so genannten merkantilen Minderwert bestehen. Voraussetzung: Das Fahrzeug ist nicht älter als fünf Jahre, bislang unfallfrei und die Fahrleistung liegt unter 100.000 Kilometern. Die Höhe der Wertminderung weist ein Sachverständiger per Gutachten aus.
  • Totalschaden
    Übersteigen die geschätzten Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeugs und ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, erstattet der Versicherer in der Regel die Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Der Restwert des Unfallfahrzeugs wird von der Erstattungsumme abgezogen. War das Fahrzeug nicht älter als einen Monat und wurde es nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren, ersetzen die Versicherer meist den Neupreis unter Berücksichtigung des Restwertes.

Der Kfz-Folgeschaden:

  • Nutzungausfall
    Solange das Unfallopfer auf sein Fahrzeug verzichten muss, etwa für die Dauer der Reparatur, erhält es in der Regel pro Tag eine Entschädigung für den Nutzungausfall.
  • Mietwagenkosten
    Während der Reparaturdauer oder bis zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs kann anstelle der Nutzungsausfallentschädigung ein Mietwagen genommen werden. Die Mietwagenrechnung wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll ersetzt. Empfehlenswert ist es daher, sich bei der Versicherung des Schädigers nach den Anmietbedingungen für einen Unfallersatzwagen zu erkundigen.
  • Anwaltskosten
    Ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, übernimmt die gegnerische Versicherung in der Regel die Kosten.

Personenschäden

  • Heilungskosten und vermehrte Bedürfnisse
    Die Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das Gleiche gilt für vermehrte Bedürfnisse, wie etwa orthopädische Hilfsmittel, Diät oder Pflegepersonal.
  • Verdienstausfall
    Der Autohaftpflichtversicherer ersetzt auch einen eventuellen Verdienstausfall. Sind die Verletzungen so schwer, dass das Unfallopfer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, werden die Kosten einer Umschulung übernommen oder wird eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.
  • Schmerzensgeld
    Der Verletzte hat nicht nur Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens, er kann auch einen immateriellen Schaden geltend machen, das Schmerzensgeld. Es soll dem Unfallopfer Ausgleich für seine Leiden verschaffen. Die Höhe des Schmerzen-Geldes richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der unfall-bedingten Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und dem Grad der Invalidität. Auch Alter, Beruf und Geschlecht spielen eine Rolle.
  • Begräbniskosten
    Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang hat die Versicherung des Schuldigen die Kosten für ein angemessenes Begräbnis zu ersetzen.
  • Unterhaltsanspruch
    War der oder die Getötete gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, etwa als Ehegatte,Vater, Mutter, Sohn oder Tochter, so steht den Angehörigen Ersatz wegen desentgehenden Unterhalts zu. Kommt eine Hausfrau oder ein Hausmann durch einen Autounfall ums Leben, haben die Hinterbliebenen einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Haushaltsführung.
  • der Kaskoversicherung
    Der Leistungsumfang kann je nach Anbieter sehr unterschiedlich sein. Einige Versicherer bieten eine sechs monatige Neuwertentschädigung, zusätzlichen Schutz nicht nur bei Unfällen mit Wild, sondern auch mit anderen Tieren oder eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für Mietwagen, die der Kunde im Ausland steuert, die so genannte Mallorca-Police. Viele Extras sind im Alltag weniger wichtig, können aber im Einzelfall sehr nützlich sein. Sinnvoll ist es daher, die persönlichen Risiken und das jeweilige Preis-Leistungs-Verhältnis der Anbieter zu kennen.

Teilkasko


Die Teilkaskoversicherung

In der Kaskoversicherung wird das eigene Fahrzeug versichert, Jedoch muss sie nicht verpflichtend abgeschlossen werden. Immerhin Aber schließen 8 von 10 Autofahrern eine Kaskoversicherung ab.

Die Teilkaskoversicherung zahlt bei Diebstahl den Wiederbeschaffungswert sowie die Reparaturkosten, wenn versucht wurde, das Fahrzeug aufzubrechen. Außerdem ist das serienmäßige Zubehör etwa bei Diebstahl oder Zerstörung mitversichert. Was als Zubehör gilt, steht in einer Liste, die Bestandteil der Versicherungsbedingungen ist.

Glasbruch sowie Schäden am Fahrzeug durch Brand, Überschwemmung, Hagel oder Sturm werden durch die Teilkasko übernommen. Auch die Folgen von Kollisionen mit Haarwild sind ebenfalls versichert. Darüber hinaus versichern einige Anbieter zusätzlich auch den Zusammenprall mit Vögeln oder Schäden durch Marderbisse.

  • Brand oder Explosion
  • Entwendung ( auch versuchter Diebstahl )
  • Unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • Bruch der Verglasung
  • Haarwild-Unfälle ( z.B. Hase, Reh, Wildschwein )
  • Brand und Verschmoren der Verkabelung durch Kurzschluss

In den meisten Fällen wird die Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung abgeschlossen. Das senkt die Prämie.

Vollkasko

Die Vollkaskoversicherung beinhaltet die Leistungen der Teilkasko. Darüber hinaus werden selbstverschuldete Unfallschäden am eigenen Auto bezahlt. Die Kosten für Vandalismusschäden wie zerkratzten Lack oder zerbeulte Tür kann ebenfalls von der Vollkaskoversicherung bezahlt werden. Wird die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen – und zwar nicht für Teilkaskoschäden -, wird der Versicherungsvertrag „zurückgestuft“ und die Prämie steigt im nächsten Jahr. Auch in der Vollkasko sind Selbstbehalte möglich.
Die Insassenunfall-Versicherung bietet dem Fahrer und den Insassen eines Kfz Versicherungsschutz bei Unfällen im Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Beladen und Entladen sowie dem Abstellen eines Kfz oder Anhängers Schutz. Auch Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. Dabei besteht Versicherungsschutz unabhängig davon, ob eigenes Verschulden zu dem Unfall geführt hat oder nicht. Üblicherweise werden Leistungen für den Invalidität- oder Todesfall vereinbart.

Schutzbrief

Ein Auto-Schutzbrief-Service bietet für Notfälle bei Fahrten mit dem Kfz und Kostenersatz u.a. bei folgenden Fällen an:

  • Pannen und Unfallhilfe
  • Abschleppen des Kfz
  • Bergung nach einer Panne / Unfall
  • Arzneimittelversand
  • Kinder Rückholung
  • Krankenrücktransport
  • Reiserückrufservice
  • Hilfe im Todesfall
  • Vermittlung ärztlicher Betreuung in Ausland
  • Übernachtungskosten bei Panne / Unfall
  • Mietwagen bei Panne / Unfall
  • Ersatzteilversand   

Mallorca-Police

Obwohl in der EU einheitliche Mindestversicherungssummen vereinbart sind, sind die Entschädigungen für Unfallopfer im Ausland recht unterschiedlich. Insbesondere außerhalb der EU können diese Beträge allerdings sehr niedrig sein.
Sofern man sich in solchen Ländern einen Mietwagen nimmt, bekommt man meist auch die Versicherung nach den dortigen Gegebenheiten. Das ist oft zu wenig, besonders wenn man mit dem Mietwagen Personen verletzt.

Mit der so genannten Mallorca-Police kann der Mietwagen einen deutschen Versicherungsschutz bekommen, bei manchen Anbietern ist er im normalen Versicherungsvertrag bereits enthalten. Die Police gilt übrigens nicht nur in Mallorca, sondern europaweit.

Motorradversicherung / Campingfahrzeuge


Policen für Motorräder

Motorradversicherungen und Versicherungen für Autos ähneln sich: Die Haftpflicht ist vorgeschrieben, die Kasko ist freiwillig. Es gibt ähnlich gestaffelte Schadenfreiheitsrabatte und vergleichbare Versicherungsumfänge bei Haftpflicht und Kasko. Die Prämien richten sich nach dem Hubraum der Maschine und bei Krädern über 50 ccm Hubraum auch nach der Motorstärke. Jeder Motorradfahrer beginnt bei der Haftpflicht mit einer Basisprämie von 100 Prozent und zahlt bei Schadenfreiheit von Jahr zu Jahr weniger.

Policen für Campingfahrzeuge

Auch Wohnwagen und Wohnmobilebrauchen Haftpflicht- und Kaskoschutz. Die Haftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben. Anders als bei der Autoversicherung gibt es bei Campingfahrzeugen keine Beitragsberechnung nach Motorleistung, keine Typ-klassen und keine Regionalklassen. Achtung: Ein privates Wohnmobil darf nicht kommerziell vermietet werden. Das gefährdet den Versicherungsschutz.

Wann besteht Versicherungsschutz?

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, d.h. durch die Zahlung des ersten Beitrages. Um jedoch die zeitliche Lücke zwischen der Antragsaufnahme und der Einlösung des Versicherungsscheins zu schließen, kann der Kunde "vorläufige Deckung" erhalten.
Für die Kfz-Haftpflichtversicherung wird sie durch die "elektronische Doppelkarte" erteilt, für andere versicherte Sparten (Fahrzeug- oder Insassenunfall- Versicherung) durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik im Antrag.
Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden.

Die Versicherungsverträge von einjähriger Dauer verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht fristgerecht (=1 monatige Kündigungsfrist) vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Das gleiche gilt wenn die Vertragsdauer nur deshalb kein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Kurzfristige Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

Welche Änderungen während der Vertragslaufzeit sind möglich?

  • Verkauf Mit einem Fahrzeugverkauf, geht die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung kraft Gesetzes automatisch auf den Käufer über. Sofern der Käufer für das Fahrzeug unmittelbar bei einem anderen Versicherer versichert gilt das automatisch als Kündigung des bisherigen Vertrages. Bei Neuanmeldung eines Fahrzeugs, werden die schadenfreie Zeit und etwaige Vorschäden für das neue Fahrzeug mit berücksichtigt.
  • Stilllegung Wird das Fahrzeug mindestens für zwei Wochen polizeilich abgemeldet (stillgelegt), kann der Versicherungsschutz auf Antrag für die Zeit der Stilllegung unterbrochen werden. Der Vertrag läuft weiter und verlängert sich um die Zeit der Stilllegung, für die kein Beitrag berechnet wird, obwohl in dieser Zeit eine so genannte Ruheversicherung besteht.

Ein Unfall - was tun?

Jedes Jahr kracht es rund 4,8 Millionen Mal auf unseren Straßen. Dabei werden fast 440.000 Menschen verletzt, etwa 6.000 kommen bei Verkehrsunfällen ums Leben. So manches Leid lässt sich verhindern, wenn man sich am Unfallort richtig verhält.

Die wichtigsten Regeln:
  1. Warnblinklicht einschalten.
  2. Unfallstelle räumen oder, wenn dies nicht möglich ist, das Warndreieck aufstellen.
  3. Hilfe rufen:
  • zuerst die 112 wählen, wenn jemand verletzt ist oder sich nicht selbst aus dem Unfallwagen befreien kann.
  • Bei unkomplizierten Blechschäden hilft der Notruf der Autoversicherer unter 0800 NOTFON D oder 0800 5583663. Hinter dieser Nummer verbirgt sich die Service-Zentrale der Autoversicherer, die 24 Stunden am Tag besetzt ist.
  • Ist eine Notrufsäule in der Nähe, sollte diese genutzt werden.
Hat das Auto nur kleine Beulen, sollte man an den Rand fahren, um den Verkehrsfluss nicht zu beeinträchtigen. Die Polizei ist bei Bagatellen oft gar nicht nötig. Umso wichtiger ist es, Ort und Zeitpunkt sowie die Kennzeichen der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Namen und Anschrift des Unfallgegners und der Zeugen zu notieren.

Wenn möglich, sollte die Unfallstelle fotografiert und/oder markiert werden.

Dabei hilft das Formular „Der Europäische Unfallbericht“.

Sehr wichtig auch: Man sollte niemals ein Schuldanerkenntnis unterschreiben. Unter dem Zentralruf der Autoversicherer 0180-25026gibt es Informationen über den Versicherer des Unfallgegners. Geschädigte Autofahrer müssen also nicht warten, bis der Unfallgegner den Schaden anzeigt. Sie können bei der gegnerischen Versicherung direkt Schadenersatz verlangen.

Was ist im Schadenfall zu beachten?

Dem Versicherer sind alle Schäden unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) schriftlich anzuzeigen.

Dabei ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Der Unfallhergang ist ausführlich und wahrheitsgemäß zu schildern.

Sie sind nicht berechtigt -ohne Rücksprache mit ihrer Versicherer – einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise anzuerkennen oder Zahlungen zu leisten.

Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz ist ohne Rücksprache mit dem Versicherer fristgerecht Widerspruch zu erheben.

Kommt es zu einem Rechtsstreit so ist die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen.

UNSER TIPP:

Im Schadensfalle sollten Sie sich umgehend mit Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung setzen. Er ist Ihnen in der Regel bei der gesamten Schadensabwicklung behilflich.
Sollten Sie Ihren Vertrag bei einem Direktversicherer abgeschlossen haben, der über keinen Außendienst verfügt, so wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Verwaltungstelle.

Sofern der Unfallgegner seine Versicherungsdaten ihnen nicht geben kann oder will, so können Sie sich rund um die Uhr an den Zentralruf der Autoversicherer unter folgender Telefonnummer wenden: 0180 - 25026 und unter Angabe des amtlichen Kfz-Kennzeichens die benötigten Daten erfragen.

Nachteile in der Kfz-Versicherung durch Werkstattbindung

Glasbruchschaden mit Folgen

Wunsch und Wirklichkeit in der Werbung klaffen häufig weit auseinander. Das trifft ganz besonders zu, je verblüffender die Versprechen von Autowerkstätten sind. Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten (BdV): „Ein herausragendes Beispiel dafür hören wir immer wieder von einem Windschutzscheiben-Experten, der Steinschlag-Reparaturen zum Nulltarif anbietet.“

Der Anbieter suggeriert der staunenden Öffentlichkeit, die Reparatur komplett und für den Versicherten vollkommen schadlos über die Kaskoversicherung abzuwickeln. Bei näherer Betrachtung ist das aber nur ein Teil der Wahrheit. Tatsächlich kann die vermeintlich optimale Lösung mächtig ins Geld gehen.

Hat der Kaskoversicherte beispielsweise mit seiner Gesellschaft eine Werkstattbindung vereinbart, kann das Versprechen wie eine Luftblase zerplatzen. So ist er nämlich verpflichtet, nach einem Kaskoschaden die Werkstatt aufzusuchen, die mit seinem Versicherer kooperiert.  "Die Glasbruchreparateure zahlen nicht unbedingt zu diesen ausgewählten Partnerwerkstätten. Wer trotzdem hinfährt, dem kürzt die Gesellschaft die Leistungen oder verlangt eine Selbstbeteiligung.“

Zwar verschafft die Werkstattbindung dem Versicherungsnehmer einen Beitragsnachlass. Zudem genießt er Serviceleistungen wie Ersatzwagenstellung oder Hol- und Bringdienste.  „Aber diese Sonderleistungen können bei Glasbruch entfallen, selbst dann, wenn der Versicherte in eine Partnerwerkstatt fährt. Falls Sie also eine solche Klausel vereinbart haben, sollten Sie bei der Annahme des Werbeangebotes vorsichtig sein.“

Da stelle sich am Ende auch die Frage, ob die Werkstattbindung in jedem Fall sinnvoll ist. Zwar verspreche sie einen Beitragsnachlass, aber bei der Schadensabwicklung seien gewisse Zwänge durchaus lästig.

Der Schadenfreiheitsrabatt

Die schadenfreien Jahre eines Autofahrerlebens werden mit dem so genannten Schadenfreiheitsrabatt belohnt. Wer erstmals in ein Auto steigt, wird in die Klasse 0 eingestuft und zahlt in der Regel 230 Prozent der Basisprämie von 100 Prozent. Fährt man dann ein Jahr lang schadenfrei, sinkt die Prämie auf den Grundbetrag von 100 Prozent. Nach zwanzig unfallfreien Jahren hat der Autofahrer dann oftmals eine auf 30 Prozent verbilligte Prämie erreicht. Die Kehrseite der Medaille: Nach einem Schaden geht es die Rabattleiter wieder aufwärts. Der Kunde muss sich den bereits erreichten Rabatt wieder neu „erarbeiten“.

Schadenfreiheitsklassen und Rückstufungstabellen können bei den verschiedenen Versicherern sehr unterschiedlich sein, einige bieten sogar so genannte Rabattretter an. Damit werden Sie beispielsweise bei einem ersten Unfall nicht sofort in einer schlechteren Rabattstufe eingestuft.

Rückstufungen können auch vermieden werden, wenn sie kleine Reparaturen selbst aus eigener Tasche bezahlen. Denn allein die Zahl der Schäden, nicht die Höhe der Versicherungsleistungen, ist entscheidend für den Rabatt.

UNSER-TIPP:
Lassen Sie sich vom Versicherer ausrechnen, ob es sich lohnt, einen kleinen Schaden selbst zu bezahlen.

Die Typklasse

Für alle 15.000 Automodelle in Deutschland gibt es eine Typklasse für die Haftpflicht-, die Teil- und die Vollkaskoversicherung. Die Typklassen spiegeln den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wider. Die Typklasseneinstufungen sind in die einzelnen Versicherungssparten unterschiedlich: In der Haftpflicht gibt es 16 Klassen, in der Vollkasko 25 und in der Teilkasko 24.
Fakt: Je niedriger die Typklasse, desto günstiger ist der Preis bei der Autoversicherung.

Vor dem Autokauf können Sie sich unter www.typklasse.de informieren, wie ihr neues Wunschauto eingestuft wird.

Je nach der Entwicklung der Schäden für ein bestimmtes Fahrzeug kann die Typklasse in den kommenden Jahren fallen oder steigen.

Die Regionalklasse

Auch der jeweilige Wohnort beeinflusst die Höhe des Versicherungsbeitrags. In den Regionalklassen zeigt sich der Schadenverlauf der letzten fünf Jahre in den einzelnen deutschen Zulassungsbezirken. Die Regionalstatistik für die Kaskoversicherung berücksichtigt auch örtliche Besonderheiten wie Hochwasser, Hagel oder Diebstahlhäufigkeit. Für die Haftpflicht gibt es 12, die Teilkasko 16, die Vollkasko 9 Klassen. Je höher man eingestuft ist, desto teurer ist die Autoversicherung. Sie können sich die Regionalklassen ihres Zulassungsbezirkes unter www.gdv.de/regionaldatenbankabfragen. Umstufungen, die jeweils zum 1. Oktober erfolgen, in bessere oder teurere Typ bzw. Regionalklassen sind eher gering. Etwa zwei Drittel aller Daten bleiben unverändert.

Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?

Grundsätzlich verlängert sich der Versicherungsvertrag der für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird automatisch um ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.
  1. Ordentliche Kündigung: Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird.

  2. Außerordentliche Kündigung:
    bei Beitragserhöhung:
    Sofern der Versicherer die Beiträge erhöht ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
    im Schadensfall:
    Wenn der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt hat, kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
UNSER -TIPP:
Die Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist (Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers).

Mini-Lexikon Autoversicherung

Annahmezwang

Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsanträge anzunehmen, etwa in der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Bagatellschäden
Schäden mit geringer Schadenhöhe.

Beamtentarif
Bezeichnung für einen Sondernachlass für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Deckungszusage
Gewährung von Versicherungsschutz.

Fahrzeughalter
Derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.

GAP-Versicherung
Die GAP-Versicherung ist eine Zusatzoption bei Kfz-Kaskoversicherungen und schließt die Lücke insbesondere bei Leasingfahrzeugen. Im Falle eines Totalschaden oder Entwendung des geleasten Fahrzeugs, entsteht meist eine Lücke zwischen dem Widerbeschaffungswert und dem Abrechnungsbetrag gemäß Leasingvertrag. Der Abrechnungsbetrag ist meistens höher als der Widerbeschaffungswert des Fahrzeugs.
Viele Versicherer bieten die GAP-Versicherung auch für finanzierte Kraftfahrzeuge an. Bei einem Totalschaden oder Endwendung übernimmt die Kfz-Versicherung die Differenz zwischen der Entschädigungsleistung und der Restkreditsumme.
Sie sollten unbedingt auf die Begrenzungssummen beim jeweiligen Versicherer achten 

Grüne Karte
Versicherungsbescheinigung für Fahrten ins Ausland.

Haftpflicht
Verpflichtung zur Haftung und dazu, Schadenersatz zu leisten.

Haftpflichtversicherung
Schadenversicherung, die berechtigte Schadenersatzleistungen übernimmt und unberechtigte abweist.

Kaskoversicherung
Verschiedene Versicherungsformen für Land-, Wasser-, Luft- und Weltraumfahrzeuge. Bei Kraftfahrzeugen werden Schäden durch Beschädigung oder Verlust durch Brand, Explosion, Diebstahl, Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung übernommen.

Klauseln
Besondere Vereinbarungen in einem Versicherungsvertrag.

Kraftfahrzeugversicherung
Umfasst die Kfz-Haftpflicht und die Kaskoversicherung sowie den Autoschutzbrief.

Mallorca-Police
Haftpflichtversicherung für Mietwagen im Ausland.

Mopedversicherung
Versicherungspflicht für Mopeds, die durch ein Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird.

Nutzungsausfall
Verkehrsopfer haben gegen Unfallschuldige Anspruch auf Entschädigung während der Reparaturdauer eines beschädigten Kraftfahrzeugs oder während der Lieferzeit eines Neufahrzeugs. Diese Entschädigung kann aus der Kostenübernahme für einen Mietwagen oder aus einer entsprechenden Geldleistung, dem Nutzungsausfall, bestehen.

Obliegenheiten
Verhaltensnormen für Versicherungsnehmer.

Ombudsmann
Unabhängige Schiedsstelle für Beschwerden von Versicherungskunden.

Prämie
Ausdruck für Versicherungsbeiträge.

Rabattretter oder Rabattschutz
Einige Versicherer bieten einen kostenlosen oder kostenpflichtigen Rabattretter im Tarifwerk an.

  • Kostenloser Rabattretter Dieser wird von einigen Versicherungen für Fahrer die eine hohe Schadenfreiheitsklasse (SF) erreicht haben (mindestens SF 25 in der Kfz-Haftpflicht) angeboten.
  • Rabattretter (Rabattschutz) gegen Aufpreis Mit einer Zusatzprämie erhöht sich im Falle eines Unfalles (bei einige Gesellschaften auch mehrere Unfälle) nicht die Versicherungsprämie.


Schaden
Ereignis, das die Vermögenslage des Versicherten verschlechtert und – wenn es versichert ist – die Versicherungsleistung auslöst.

Schadenfreiheitsrabatt
Preisnachlass, den schadenfreie Autofahrer erhalten.

Schadenersatz
ist nach gesetzlichen Haftpflichtregelungen immer zu leisten, wenn man einem Dritten einen Schaden zugefügt hat.

Schmerzensgeld
Geldentschädigung für erlittene körperliche Verletzungen.

Selbstbeteiligung
Festgelegter Betrag oder prozentualer Anteil, den der Kunde im Schadenfall selbst zu übernehmen hat.

Tarif
Bezeichnung für die verschiedenen Preisstaffeln der Versicherungsprodukte einer Versicherungsgesellschaft.

Tarifzonen
Regional unterschiedliche Gefahrenzonen einzelner Versicherungsarten, etwa bei der Sturm oder Kraftfahrzeugversicherung.

Teileliste
Liste der in der Kaskoversicherung mitversicherten Autoteile.

Totalschaden
Maximale Entschädigungssumme.

Typentarif
Begriff der Kfz-Versicherung. Beim Typentarif richtet sich der Beitrag nach dem Schadenverlauf des jeweiligen Autotyps.

Typklassenverzeichnis
Verzeichnis aller PKW und deren verschiedenen Typklassen.

Versicherungsantrag
Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Versicherungsdauer
Zeitdauer, während der ein Versicherungsvertrag besteht.

Versicherungsfall
Schadenfall.

Versicherungsort
Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes.

Versicherungspflicht
Zwang zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Die Autohaftpflichtversicherung ist eine solche Pflichtversicherung.

Versicherungsschein
Police, Urkunde über den Versicherungsvertrag.

Versicherungssumme
Der im Vertrag vereinbarte Höchstbetrag der Leistung.

Versicherungssteuer
Steuer auf den Geldumsatz bei Versicherungsverhältnissen.

Vertragsstrafe
Strafe, die ein Versicherungskunde zahlen muss, wenn er sich Preisnachlässe unrechtmäßig erschlichen hat. Zum Beispiel einen Rabatt für das Parken in der Garage, wenn gar keine Garage vorhanden ist.

Vorläufige Deckungszusage
Gewährung von Versicherungsschutz im Rahmen eines vorläufigen Vertrages.

Wiederbeschaffungswert
Wert einer Sache zum Zeitpunkt des Schadens.

Zweitwagenversicherung
Bei einem Zweitwagenversicherer bekommt Ihr Fahrzeug den gleichen Beitragssatz wie Ihr Erstwagen.


Tipps & Service

Vergleich Kfz-Versicherung |  Kfz-HaftpflichtKfz- Teilkaskoversicherung |
Kfz- VollkaskoversicherungKfz- Versicherung wechseln und Kündigung


» Anhängerversicherung 

» LKW- Versicherung 
» Motorradversicherung
» Wohmobilversicherung
» Wohnwagenversicherung



Kfz- Versicherung
Die Inhalte dieser Seiten sind allgemein gültig und nicht auf individuelle Bedürfnisse abgestimmt. Grundlage für den Abschluß einer Versicherung kann nur ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch sein. Rechtsverbindliche Bestimmungen können ausschließlich den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers entnommen werden. Unter der (Homepage Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) erhalten Sie weitere Informationen.  

Ihre Antrag wird direkt auf den Internetseiten der KFZ-Vergleichsgesellschaft gestellt und entziehen sich daher der Einflussnahme von Harald Störzel (Störzel-Finanz). Für Entscheidungen, die Sie als Benutzer der angebotenen Informationen treffen ist Harald Störzel (Störzel-Finanz) nicht verantwortlich. Eine Beratung kann hier nicht erfolgen. Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Sie haben Fragen oder benötigen unsere Hilfe?

Wir haben Antworten

harald_stoerzel-1

Wir beraten Sie gern.
Rufen Sie uns unter der folgenden Nummer an:

0800trust12

(Rufnummer kostenlos)

oder 030 - 41 93 89 44

oder nutzen Sie unser Kontaktformular.